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Schießbuch digital führen: was hineingehört und was nicht

Ein Schießbuch ist schnell angelegt und ebenso schnell lückenhaft. Was tatsächlich hineingehört — und warum die Spalten nicht beliebig sind.

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Kurz: Für den Verein sind die Pflichtangaben in der Vereinskladde Datum, Name und Waffenart, aufzubewahren zehn Jahre. Dein persönliches Schießbuch darf mehr enthalten — und sollte es auch, sonst nützt es dir später wenig.

Die Spalten, die sich in der Praxis durchgesetzt haben

Der Niedersächsische Sportschützenverband veröffentlicht eine Muster-Kladde, an der sich gut ablesen lässt, welche Felder in der Praxis erwartet werden:

Feld Warum
Datum Die Zähleinheit für § 14 WaffG ist der Termin, nicht der Schuss.
Name, Vorname In der Vereinskladde Pflicht; im eigenen Buch trivial.
Art (Training / Wettkampf) Im Muster als T, VM, LM usw. — trennt Training von Meisterschaften.
Disziplin / SpO-Nummer Macht Ergebnisse überhaupt erst vergleichbar.
Waffenart Pflichtangabe. Für den Besitz-Nachweis werden Lang- und Kurzwaffen getrennt betrachtet.
Ergebnis Für den Nachweis nicht nötig — für deine Entwicklung alles.
Aufsicht In der Vereinskladde die Spalte, die den Eintrag bestätigt.

Bei Wettkämpfen gilt zusätzlich: Ausschreibung, Startkarte oder Teilnehmerliste zählen als Nachweis der Teilnahme — es lohnt sich, sie zu behalten und dem Eintrag zuzuordnen.

Was Papier nicht kann

Was ein digitales Schießbuch nicht ändert

Digital heißt nicht offiziell. Auch eine perfekt geführte App ersetzt nicht die Bescheinigung von Verein oder Verband — die Behörden akzeptieren in der Regel das Schießbuch allein nicht. Wie diese Kette genau aussieht, steht im Beitrag zum Bedürfnisnachweis.

Der Nutzen liegt woanders: Du hast deine eigenen Termine jederzeit vollständig, kannst sie deinem Verein vorlegen und siehst deine Entwicklung über Jahre statt über einzelne Trainingsabende.

Quellen

  1. NSSV — Merkblatt Nachweispflicht § 14 WaffG (PDF) — abgerufen 05.06.2026
  2. NSSV — Muster einer Vereinskladde (PDF) — abgerufen 05.06.2026
  3. § 14 WaffG (gesetze-im-internet.de) — abgerufen 05.06.2026